Erwägungsgrund 55
Verarbeitung durch staatliche Stelle gilt als öffentliches Interesse
Auch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch staatliche Stellen zu verfassungsrechtlich oder völkerrechtlich verankerten Zielen von staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften erfolgt aus Gründen des öffentlichen Interesses.
(ehem. EG 43)