Erwägungsgrund 12
Ermächtigungen des Europäischen Parlaments und des Rates
Artikel 16 Absatz 2 AEUV ermächtigt das Europäische Parlament und den Rat, Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten zu erlassen.
(ehem. EG 10)