Erwägungsgrund 55

Verarbeitung durch staatliche Stelle gilt als öffentliches Interesse

Auch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch staatliche Stellen zu verfassungsrechtlich oder völkerrechtlich verankerten Zielen von staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften erfolgt aus Gründen des öffentlichen Interesses.

(ehem. EG 43)

Praxisbeispiel