Erwägungsgrund 95
Unterstützung durch den Auftragsverarbeiter bei der Datenschutz-Folgenabschätzung
Der Auftragsverarbeiter sollte erforderlichenfalls den Verantwortlichen auf Anfrage bei der Gewährleistung der Einhaltung der sich aus der Durchführung der Datenschutz-Folgenabschätzung und der vorherigen Konsultation der Aufsichtsbehörde ergebenden Auflagen unterstützen.
(ehem. EG 74 a)