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Kündigung Datenschutzbeauftragter

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Für Ämter und Beauftragte im Unternehmen, die die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen überwachen, werden vor einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers geschützt. Der besondere Kündigungsschutz besagt, dass ein Datenschutzbeauftragter nur aus wichtigem Grund gekündigt und damit abberufen (Abberufung Datenschutzbeauftragter) werden kann. Dabei sichert die DSGVO den Datenschutzbeauftragten in seiner Position nicht so stark ab wie das BDSG in der alten Fassung. Allerdings dürfen Arbeitgeber den Datenschutzbeauftragten wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligen (vgl. Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO). Von einem besonderen Kündigungsschutz ist in der DSGVO nicht die Rede.

Besonderer Kündigungsschutz

Ausschließlich interne Datenschutzbeauftragte von öffentlichen Stellen (vgl. § 6 Abs. 4 BDSG) und nicht-öffentlichen Stellen (vgl. § 38 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 BDSG) genießen den verlängerten Kündigungsschutz von einem Jahr. Externe Datenschutzbeauftragte können den besonderen Kündigungsschutz nicht beanspruchen, da Sie in einem Dienstleistungsverhältnis und nicht in einem Angestelltenverhältnis stehen.

Der besondere Kündigungsschutz bedeutet, dass eine Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich unzulässig ist, außer es liegen Tatsachen vor, welche den Arbeitgeber zur Kündigung aus einem wichtigen Grund (vgl. § 6 Abs. 4 BDSG i.V.m. § 626 BGB ) ohne Einhaltung jeglicher Kündigungsfrist berechtigen.

Der besondere Kündigungsschutz besteht nur, wenn auch die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten im Sinne von § 38 Abs. 2 BDSG erfüllt wird. Bei einer freiwilligen Benennung eines Datenschutzbeauftragten ist der besondere Kündigungsschutz nicht anwendbar.

Nachwirkung besonderer Kündigungsschutz

Legt ein Datenschutzbeauftragter sein Amt freiwillig nieder und kündigt seinen Arbeitsvertrag nicht, wirkt der besondere Kündigungsschutz nach. Das bedeutet, dass nach Amtsniederlegung des Datenschutzbeauftragten eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers innerhalb eines Jahres weiterhin unzulässig ist. Auch hier gilt wieder die Ausnahme, dass der Arbeitgeber zur Kündigung aus einem wichtigen Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.

Die Nachwirkung greift in erster Linie für interne Datenschutzbeauftrage von öffentlichen Stellen. Bei nicht-öffentlichen Stellen kommt es darauf an, ob das Unternehmen zur Benennung verpflichtet ist. Ist das der Fall, greift die Nachwirkung auch für interne Datenschutzbeauftragte von nicht-öffentlichen Stellen. Bei einer freiwilligen Bestellung ist die Nachwirkung des besonderen Kündigungsschutzes nicht wirksam.

Kündigung durch den Datenschutzbeauftragten

Die Benennung als Datenschutzbeauftragter endet auch, wenn der Datenschutzbeauftragte sein Amt selbst niederlegt. Eine Kündigung des Arbeitsvertrages wird auch die Niederlegung des Amtes als Datenschutzbeauftragter automatisch mit sich bringen, da keiner Seite (Datenschutzbeauftragter oder Arbeitgeber) eine vertragslose Fortführung des Amts zuzumuten ist. Anders verhält es sich, wenn beide Seiten sich einvernehmlich darauf geeinigt haben, das die Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter fortgeführt werden soll. Eine neue Benennung sowie Meldung an die Landesdatenschutzbehörde ist dann erneut vorzunehmen.