Nein. Die Kennzeichnungspflicht für Texte greift nur, wenn der Text die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informiert. Zudem entfällt die Pflicht, wenn eine echte menschliche redaktionelle Kontrolle stattfindet und eine identifizierbare Person die Verantwortung übernimmt. Ein reines Korrekturlesen genügt dafür nicht.