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Gewinnspiele und der Datenschutz

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„Markiere zwei Personen mit denen du gerne das Konzert besuchen möchtest und like unsere Fanpage“ – so ähnlich klingen die Slogans und Aufforderungen, wenn es um das Thema Gewinnspiele geht. Im Internet und vor allem in den sozialen Medien sind diese mittlerweile weit verbreitet. In den häufigsten Fällen ist die Teilnahme für die Konsumenten kostenlos. Aber der Schein trügt. Sie zahlen mit ihren Daten. Da es sich jedoch bei Daten wie Namen, Vornamen, Adressen, Telefonnummern und E-Mailadressen um personenbezogene Daten handelt, ist der Datenschutz zu wahren.

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung

Bestimmte Verarbeitungen zur werblichen Verwendung von personenbezogenen Daten können eventuell als zum Zwecke der „Erfüllung eines Vertrags“ oder zur „Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO als erforderlich angesehen werden. Grundsätzlich ist der Begriff der „Erforderlichkeit“ eng auszulegen, wie es sich auch aus Artikel 5 Absatz 1 lit. c DS-GVO ergibt, wonach die Verarbeitung auf das für die Zwecke der Verarbeitung „notwendige“ Maß beschränkt sein muss. Die Rechtsgrundlage der Vertragserfüllung kommt aber in Betracht, wenn die werbliche Verwendung Teil der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Leistungen ist, z.B. bei einem Gewinnspiel oder Preisausschreiben.

Anders verhält sich dies jedoch, wenn die personenbezogenen Daten zusätzlich noch für Werbezwecke verwendet werden soll. Dann ist Vorsicht geboten.

Zweckbindung

Die personenbezogenen Daten, die für die Teilnahme an dem Gewinnspiel beim Betroffenen erhoben werden, dürfen auch nur für die Zwecke des Gewinnspiels verwendet werden. Eine Nutzung der personenbezogenen Daten zu anderen als die angegebenen Zwecken ist im Sinne der Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO) ist strikt untersagt.

Datenminimierung

Ferner dürfen nur so wenig Daten wie nötig erhoben werden und auf das notwenige Maß beschränkt sein. So kann stark davon ausgegangen werden, dass ein Familienstand oder eine Gehaltsangabe für die korrekte Durchführung eines Gewinnspiels nicht notwendig ist.

Klären Sie bei einem Gewinnspiel die Teilnehmer mit den entsprechenden Informationspflichten (Datenschutzhinweisen) transparent darüber auf, welche personenbezogenen Daten erhoben werden und zu welchem Zweck diese verarbeitet und gespeichert werden.

Gewinnspiel mit Werbeabsichten

Wer an einem Gewinnspiel teilnimmt, muss notwendigerweise personenbezogene Daten angeben. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Gewinne auch zugeordnet werden können. Für Unternehmen bietet sich die Möglichkeit durch ein Gewinnspiel, in einer kurzen Zeit, möglichst viele Daten zu sammeln, um sie für eigene Werbezwecke zu nutzen oder gewinnbringend zu verkaufen. Oftmals werden Gewinnspiele aus diesen Gründen durchgeführt und nicht um den Teilnehmern einen Gefallen zu tun.

Sollten die personenbezogenen Daten neben dem Zweck des Gewinnspiels auch für Werbezwecke verwendet werden, bedarf es einer gesonderten Rechtsgrundlage. In der DSGVO herrscht das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Daher dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, wenn dies durch ein Gesetz oder eine andere Rechtsnorm explizit erlaubt wird oder die Betroffene Person seine Einwilligung abgibt. Nur weil die Daten zum Zwecke der Vertragserfüllung des Gewinnspiels genutzt werden dürfen, heißt dies noch nicht, dass die Daten auch zu Werbezwecken genutzt werden können.

Möchten Sie die beim Gewinnspiel erhobenen personenbezogenen Daten zu Werbezwecken nutzen, ist vom Betroffenen eine gesonderte, freiwillige Einwilligung unbedingt einzuholen.

Werbeeinwilligung bei Gewinnspielteilnahme

Ja, ich möchte mittels E-Mail/Post/Telefon über aktuelle Dienstleistungen und Produkte, die hier näher beschrieben werden (Link oder Ausführung) von der Firma (XY) informiert werden. Hierzu willige ich ein, dass meine freiwillig angegebenen Kontaktdaten an jene Unternehmen weitergegeben werden. Den Versand der Werbung können Sie jederzeit, ohne Angabe von Gründen, per E-Mail oder postalisch an die angegebenen Adressen widerrufen. Weitere Informationen finden Sie in unseren Informationspflichten im Sinne von Art. 13 DSGVO unter [Link].

So war es bisher

Gewinnspiele sind nach wie vor ein beliebtes Werbemittel von Unternehmen. Online-Gewinnspiele sind in der Regel immer nach einem bestimmten Schema aufgebaut gewesen. Gegen Herausgabe persönlicher Daten wie Namen, Anschrift und meist auch der E-Mail-Adresse nimmt der Nutzer kostenfrei an einer Verlosung teil, die mit attraktiven Preisen lockt – wenn man im Gegenzug in die Zusendung von Werbung einwilligte, beispielsweise in Form eines Newsletters.

Datenschutzrechtlich ist eine derartige Verbindung von Gewinn und Datenherausgabe mit Einwilligung des Betroffenen nach bisheriger Rechtslage zulässig gewesen. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist, erschwert diese Praxis und stellt diese rechtliche Sichtweise vor eine neue Herausforderung. Die neuen Regeln tangieren auch Bereiche, die man bislang für völlig unproblematisch gehalten hatte, z. B. die Ausrichtung kleiner Gewinnspiele, die Firmen z. B.  bei einem Stadtfest, einer Jobmesse, zum Firmenjubiläum oder auch über ihre Webseite anbieten.

Werden Gewinnspiele nicht richtig durchgeführt, drohen Abmahnungen

Wer die neuen, europaweit geltenden Datenschutzregeln nicht beachtet, dem drohen hohe Bußgelder und Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbraucherschützer.

„Einwilligungen sind gesondert einzuholen und dürfen nicht gekoppelt werden“, betonen deshalb die Rechtsexperten. Unternehmen sollten deshalb vor der Durchführung von Gewinnspielen deren Rechtmäßigkeit genau prüfen und sich von erfahrenen Gewinnspiel-Experten beraten lassen.

Wie kann zu Zeiten der DSGVO noch ein Gewinnspiel gekoppelt werden?

Um ein Gewinnspiel DSGVO-konform umzusetzen, gibt es zwei Möglichkeiten:

Transparent koppeln

Eine Kopplung sollte erstens klar kommuniziert werden und zweitens sollte der Erhalt von Werbung fester Bestandteil des Gewinnspielvertrags werden. Zu dieser Auffassung kommt die bayerische Aufsichtsbehörde: „[…], dass bei „kostenlosen“ Dienstleistungsangeboten, die die Nutzer mit der Zustimmung für eine werbliche Nutzung ihrer Daten „bezahlen“ (z. B. kostenloser E-Mail-Account gegen Zustimmung für Newsletter-Zusendung als „Gegenfinanzierung“), diese vertraglich ausbedungene Gegenleistung des Nutzers bei Vertragsabschluss klar dargestellt werden muss. Raum oder Notwendigkeit für eine Einwilligung besteht dann nicht mehr.“

Entkoppeln

Beim Entkoppeln geht es im Prinzip darum, dass eine Teilnahme am Gewinnspiel auch unabhängig von der Werbeeinwilligung möglich ist. Es kann also am Gewinnspiel teilgenommen und danach optional ein Opt-In für die Werbung gegeben werden. Das muss deutlich kommuniziert werden, sowohl im Opt-in-Feld als auch in den Teilnahmebedingungen. Möglichst mit einer Verlinkung aus dem Opt-in in die entsprechenden Passagen der Teilnahmebedingungen.

Dass dabei einige Einwilligungen verloren gehen, dürfte klar sein, andererseits kann aber auch die Qualität der Einwilligungen höher sein. Mit der DSGVO ist das Koppeln somit einerseits nicht leichter geworden, andererseits aber transparenter. Transparenz ist an sich aber keine schlechte Sache, denn sie kann die Conversionrate zu bestimmten Aktionen durchaus signifikant erhöhen.

Teilnahmebedingungen nach UWG

Gemäß § 5 UWG müssen bei Gewinnspielen die Teilnahmebedingungen, ebenso wie die Informationspflichten, transparent angegeben werden. Teilnehmer der Gewinnspiele müssen über wesentliche Punkt des Gewinnspiels aufgeklärt werden und dürfen nicht in die Irre geführt werden.

Die Teilnahmebedingungen sollten dementsprechend folgende Eckdaten beinhalten:

1.         Informationen zum Veranstalter des Gewinnspiels

2.         Voraussetzungen zur Teilnahme

2.         Kreis der berechtigten Teilnehmer

3.         Was ist für die Teilnahme zu tun

4.         Dauer des Gewinnspiels

5.         Gewinninformationen

6.         Informationen zum Erhalt des Gewinns

7.         Informationen zur Ermittlung des Gewinners

8.         ggf. Facebook Disclaimer

9.         Informationspflichten/Datenschutzhinweise