Videoüberwachung Baustelle

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Bei der Videoüberwachung von Baustellen gibt es datenschutzrechtlich einiges zu beachten. Durch die steigenden Gefahren, wie z.B. Vandalismus, Diebstahl, etc. gewinnt die Baustellenüberwachung immer mehr an Bedeutung. Die jährlichen Schäden von Diebstählen auf Baustellen belaufen sich mittlerweile auf Millionen. Neben teueren Baugeräten und Werkzeugen sind auch teure Baumaterialien, wie Heizkörper, Sanitätobjekte, Bleche, Kabel und Rohre aufgrund der hohen Metallpreise sehr begehrt. Vandalismus und Diebstähle finden dabei nicht nur am Wochenende oder an Feiertagen statt. Auch im aktiven Baubetrieb unter der Woche, wenn viele Bauunternehmen auf der Baustelle tätig sind, haben Diebe leichtes Spiel.

Ein weiterer Vorteil von einer Bauüberwachung ist der Umstand, dass der Baufortschritt fotografisch dokumentiert wird, so dass die Aktivitäten der Firmen chronologisch verfolgt und somit Bau- sowie Montageabläufe rekonstruiert, etwaige Schadenverursacher ermittelt und Streitfälle einfacher geklärt werden können.

Videoüberwachung und die DSGVO

Generell dürfen Baustellen per Video- bzw. Bildaufnahmen überwacht werden. An der Sicherheit der Baustelle hat der Baustellenbetreiber ein berechtigtes Interesse und übt gleichzeitig sein Hausrecht aus. Allerdings muss bei dem Einsatz von Videokameras stets der Datenschutz und die Persönlichkeitsrecht der Bauarbeiter berücksichtigt werden, um nicht in einen Konflikt mit der Datenschutz-Grundverordnung zu geraten.

Baustellenüberwachung – Rechtsgrundlage und Zweck

Die Baustellenüberwachung, bzw. die Verarbeitung von Videoüberwachungsdaten, lässt sich in den meisten Fällen, auf das ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen. Im Umkehrschluss bedeutet dies allerdings nicht, dass eine Videoüberwachung immer erlaubt ist. Zur datenschutzkonformen Verarbeitung aufgrund eines berechtigten Interesses ist vorab immer eine Interessensabwägung durchzuführen, in der die Interessen der Betroffenen, z. B. der Bauarbeiter, den Interessen des Verantwortlichen, z. B. des Bauunternehmens gegenübergestellt und abgewogen werden. Nur wenn die Interessen des Bauunternehmens überwiegen, ist eine Baustellenüberwachung datenschutzrechtlich zulässig. In den meisten Fällen ist der Zweck der Überwachung der Schutz des Eigentums vor Diebstahl und Vandalismus oder der Schutz von Personen. Dennoch ist auch hier eine Interessenabwägung durchzuführen und die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung zu prüfen.

Transparente Information über die Videoüberwachung

Sofern eine Videoüberwachung rechtmäßig ist und durchgeführt wird, so ist über diese Videoüberwachung ausreichend zu informieren. Hierzu sollten Hinweisschilder, welche ein Kamerasymbol enthalten sowie den Anforderungen der Informationspflichten gem. Art. 13 Abs. 1 DSGVO genügen, in den überwachten Bereichen aufgehängt werden. Die Hinweisschilder sollten so angebracht sein, dass aufgenommene Personen vor dem Betreten eines überwachten Bereiches Kenntnis von diesen Schildern nehmen können. Die Informationspflichten nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO beinhalten im Wesentlichen folgende Angaben:

  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie des gesetzlichen Vertreters
  • Gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
  • Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung
  • Beschreibung der berechtigten Interessen
  • Gegebenenfalls Empfänger oder Kategorien von Empfänger der Daten
  • Gegebenenfalls Absicht der Übermittlung in Drittländer außerhalb der EU und des EWR

Notwendigkeit Datenschutz-Folgenabschätzung

Zusätzlich zu der durchzuführenden Interessenabwägung ist vor Inbetriebnahme der Videoüberwachung eine Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 DSGVO vorzunehmen. Diese beinhaltet:

  • eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung, ggf. einschließlich der von dem Verantwortlichen verfolgten berechtigten Interessen,
  • eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den Zweck,
  • eine Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sowie
  • eine Beschreibung der zur Bewältigung der Risiken geplanten Abhilfemaßnahmen.

Bei der Durchführung sowie Erstellung der Datenschutz-Folgenabschätzung kann der Datenschutzbeauftragte, sofern ein solcher benannt ist, unterstützendtätig werden.

Checkliste datenschutzkonforme Baustellenüberwachung

  • Statt Live-Aufnahmen sollten nur Übersichtsaufnahmen in Form von Zeitrafferfotos erhoben werden
  • Öffentliche Bereiche sowie Nachbargrundstücke dürfen dabei nicht erfasst werden
  • Einhaltung der Transparenzpflichten gem. Art. 13 DSGVO durch Hinweisschilder sowie Vorabinformationen an die Betroffenen, welche auf die Videoüberwachung hinweisen
  • Personen sowie weitere personenbezogene Daten, wie z.B. KfZ-Kennzeichen sollten verpixelt werden. In dies nicht möglich, muss sichergestellt werden, dass die Aufnahmen so unscharf sind, dass die Personen nicht klar zu identifizieren sind.
  • Die maximale Aufbewahrungsfrist der Aufnahmen beträgt 72 Stunden
  • Ggf. Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO mit einem Dienstleister für Baustellenüberwachung schließen
  • existiert ein Betriebsrat, ist eine rechtzeitige Einbindung unabdingbar; ggf. Abschluss einer Betriebsvereinbarung

Im Zweifel ist es ratsam sich diesbezüglich datenschutzrechtlich beraten zu lassen.