Was ist eine „wesentliche Einrichtung“?
„Wesentliche Einrichtungen“ sind der EU-Begriff aus der NIS-2-Richtlinie („essential entities“). Ob Sie darunterfallen, hängt u. a. von Sektor (Anhang I/II), Rolle und Größe sowie bestimmten Ausnahmen ab.
Warum spricht das deutsche Gesetz (BSIG) von „besonders wichtigen Einrichtungen (bwE)“ – ist das etwas anderes?
Nein – das ist im Kern die deutsche Bezeichnung für die EU-Kategorie „wesentlich/essential“. Das BSI kommuniziert im Rahmen der NIS-2-Umsetzung ausdrücklich mit den Kategorien „besonders wichtige“ und „wichtige“ Einrichtungen.
Was ist dann eine „wichtige Einrichtung“?
„Wichtige Einrichtungen“ sind die zweite EU-Kategorie („important entities“). Vereinfacht: Einrichtungen aus Anhang I oder II, die nicht als „wesentlich“ eingestuft sind, gelten als „wichtig“.
Was ist der praktische Unterschied zwischen bwE (wesentlich) und wE (wichtig)?
Der Hauptunterschied liegt in der Aufsicht/Prüfungstiefe:
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Für wesentliche/bwE sieht NIS-2 ausdrücklich umfangreiche Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen vor (z. B. Audits/Inspektionen/Anforderung von Nachweisen).
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Bei wichtigen/wE erfolgt Aufsicht typischerweise anlassbezogen/nachträglich, wenn Hinweise/Informationen auf Nicht-Compliance vorliegen („ex post“).
Auch im BSIG spiegelt sich das wider: Für bwE sind explizite Audit-/Prüfanordnungen vorgesehen, für wE eher bei konkreten Anhaltspunkten.
Wo ordnet sich KRITIS ein?
KRITIS ist kein Synonym für bwE/wE, aber in der Praxis gilt: KRITIS-Betreiber haben zusätzliche Pflichten und werden im neuen Regime typischerweise im „höheren“ Aufsichts-/Pflichtenbereich eingeordnet. Das BSI nennt KRITIS neben bwE/wE explizit im Kontext von Pflichten wie z. B. Meldewegen.












