Art. 31 DSGVO

Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

[Erwägungsgründe  82]

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

Praxisbeispiel