Allgemeine Geschäftsbedingungen
Teil A — Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Gesellschaft für Datenschutz mbH, Bankplatz 1a, 38100 Braunschweig (nachfolgend „GfD“) und ihren Auftraggebern über
a) Veranstaltungen (Seminare, Lehrgänge, Fortbildungen, Weiterbildungen, Webinare, Inhouse- und Mitarbeiterschulungen) — ergänzend gilt Teil B,
b) digitale Lernangebote (e-Learning, Online-Kurse, Lernplattformzugänge) — ergänzend gilt Teil C,
c) Beratungs- und Dienstleistungen (u. a. externer Datenschutzbeauftragter, externer KI-Beauftragter, Datenschutzberatung, Auditbegleitung, NIS-2- und ISO-Projektbegleitung) — ergänzend gilt Teil D.
(2) Die Angebote der GfD richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB kommt nicht zustande. Der Auftraggeber sichert bei Vertragsschluss zu, nicht als Verbraucher zu handeln.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die GfD ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individuelle Vereinbarung, Auftragsbestätigung oder Angebot der GfD, besonderer Teil (B, C oder D), allgemeiner Teil (A).
(5) Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss geltende Fassung dieser AGB. Sie wird dem Auftraggeber im Rahmen der Anmeldung bzw. Beauftragung in Textform zur Verfügung gestellt.
(6) Die Gesellschaft für Datenschutz mbH (Amtsgericht Braunschweig, HRB 212936) führt das zuvor von der GfD – Sascha Beer e.K. (Amtsgericht Braunschweig, HRA 203253) betriebene Unternehmen seit dem 15.09.2026 unter derselben Geschäftsanschrift und mit unveränderter fachlicher und personeller Ausstattung fort. Bestehende Vertragsverhältnisse werden von der Gesellschaft für Datenschutz mbH unverändert fortgeführt; für sie gelten bis zu einer ausdrücklichen Neuvereinbarung die bei Vertragsschluss vereinbarten Bedingungen.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Darstellungen von Leistungen auf der Website, in Katalogen und in sonstigen Werbemitteln der GfD sind freibleibend und stellen kein bindendes Angebot dar.
(2) Mit der Anmeldung zu einer Veranstaltung, der Bestellung eines digitalen Lernangebots oder der Erteilung eines Beratungsauftrags gibt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot ab. Der Vertrag kommt mit Zugang der Anmelde- bzw. Auftragsbestätigung der GfD in Textform zustande, spätestens mit Beginn der Leistungserbringung durch die GfD.
(3) Schriftliche Angebote der GfD sind, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage ab Ausstellungsdatum gültig.
(4) Anmeldungen und Beauftragungen sind in Textform (§ 126b BGB) vorzunehmen, insbesondere über das Anmeldeformular auf der Website, per E-Mail oder über das Angebotsportal der GfD.
§ 3 Preise
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Soweit Leistungen der GfD nach § 4 Nr. 21 UStG umsatzsteuerbefreit sind, wird dies gesondert ausgewiesen.
(2) Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Anmeldung bzw. Beauftragung gültige Vergütung. Spätere Preisänderungen berühren bereits geschlossene Verträge nicht.
(3) Die Fälligkeit der Vergütung ist unabhängig davon, ob und wann der Auftraggeber oder der Teilnehmer Fördermittel erhält. Fördermittel dienen ausschließlich der Refinanzierung.
§ 4 Zahlung, Verzug, Aufrechnung
(1) Rechnungen der GfD sind innerhalb von sieben (7) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(2) Bei Veranstaltungen stellt die GfD die Vergütung mit der Anmeldebestätigung in Rechnung. Die Zahlung ist unabhängig vom zeitlichen Abstand zum Veranstaltungstermin nach Absatz 1 fällig. Hintergrund ist, dass die Teilnehmerplätze kontingentiert sind: Die GfD reserviert den gebuchten Platz mit Vertragsschluss verbindlich, schließt ihn für weitere Interessenten und disponiert Dozenten, Räume und Unterlagen auf dieser Grundlage. Die Vorleistung des Auftraggebers ist Gegenleistung auch für diese Platzreservierung.
(3) Erfolgt die Anmeldung weniger als sieben Tage vor Veranstaltungsbeginn, ist die Vergütung abweichend von Absatz 1 sofort und in jedem Fall vor dem ersten Veranstaltungstag fällig. Die GfD kann die Teilnahme von einem Zahlungsnachweis abhängig machen.
(4) Bei wiederkehrenden Beratungsleistungen (Teil D) erfolgt die Abrechnung, soweit nicht anders vereinbart, quartalsweise im Voraus; Absatz 1 gilt entsprechend.
(5) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 kommt der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Die GfD ist dann berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Pauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(6) Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, kann die GfD nach erfolgloser Fristsetzung die weitere Leistungserbringung bis zum Ausgleich zurückhalten, insbesondere die Teilnahme an Veranstaltungen oder den Zugang zu digitalen Lernangeboten sperren, und den reservierten Teilnehmerplatz anderweitig vergeben. Die Zahlungspflicht des Auftraggebers bleibt hiervon nach Maßgabe des § 17 unberührt.
(7) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(8) Bei öffentlichen Auftraggebern, deren Haushaltsrecht einer Vorleistung entgegensteht, kann abweichend von Absatz 2 eine Zahlung nach Leistungserbringung vereinbart werden. Die Vereinbarung bedarf der Textform.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt der GfD alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Ansprechpartner rechtzeitig, vollständig und zutreffend zur Verfügung.
(2) Bei Inhouse-Veranstaltungen und Leistungen vor Ort stellt der Auftraggeber geeignete Räumlichkeiten, die erforderliche Technik sowie einen funktionsfähigen Netzwerkzugang bereit, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(3) Verzögerungen oder Mehraufwände, die auf einer Verletzung von Mitwirkungspflichten beruhen, gehen zulasten des Auftraggebers. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend; Mehraufwand kann die GfD nach den vereinbarten Sätzen, hilfsweise nach ihrer jeweils gültigen Preisliste, abrechnen.
§ 6 Leistungsänderungen, Einsatz Dritter
(1) Die GfD ist berechtigt, aus sachlichem Grund den Dozenten oder Berater zu wechseln, den Veranstaltungsort innerhalb desselben Ortes oder in eine zumutbare Entfernung zu verlegen sowie den zeitlichen Ablauf einer Veranstaltung anzupassen, soweit Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.
(2) Die GfD ist berechtigt, eine als Präsenzveranstaltung geplante Veranstaltung in ein gleichwertiges Online-Format zu überführen, wenn die Durchführung in Präsenz aus Gründen, die die GfD nicht zu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar ist. Der Auftraggeber wird unverzüglich informiert und kann innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Mitteilung kostenfrei in Textform zurücktreten.
(3) Die GfD darf zur Leistungserbringung qualifizierte Dritte (Dozenten, Fachberater, Subunternehmer) einsetzen. Ihre Verantwortlichkeit gegenüber dem Auftraggeber bleibt unberührt.
§ 7 Nutzungs- und Urheberrechte an Materialien
(1) Sämtliche von der GfD bereitgestellten Unterlagen, insbesondere Skripte, Präsentationen, Handouts, Checklisten, Muster, Vorlagen, Videos, Audioinhalte, Software und e-Learning-Inhalte, sind urheberrechtlich geschützt. Die Rechte verbleiben bei der GfD oder ihren Lizenzgebern.
(2) Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht übertragbares Recht, die Unterlagen ausschließlich für eigene interne Zwecke zu nutzen.
(3) Untersagt sind insbesondere die Vervielfältigung über den internen Gebrauch hinaus, die Weitergabe an Dritte, die öffentliche Zugänglichmachung, die Bearbeitung sowie die Nutzung für eigene oder fremde Schulungs-, Beratungs- oder kommerzielle Zwecke. Konzernunternehmen des Auftraggebers gelten als Dritte, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.
(4) Bild-, Ton- und Videoaufzeichnungen von Veranstaltungen, einschließlich Screenshots und Bildschirmaufnahmen bei Online-Formaten, sind ohne vorherige Zustimmung der GfD in Textform untersagt.
(5) Verstößt der Auftraggeber oder eine ihm nach § 278 BGB zuzurechnende Person, insbesondere ein von ihm angemeldeter Teilnehmer, schuldhaft gegen die Absätze 3 oder 4, verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Deren Höhe bestimmt die GfD nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Dauer des Verstoßes sowie des Verschuldensgrades; sie kann im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft werden. Die Vertragsstrafe beträgt je Verstoß höchstens 25.000 Euro. Bei fortdauernden Verstößen gilt jeder angefangene Monat als eigener Verstoß; die Summe aller Vertragsstrafen aus einem Vertragsverhältnis ist auf 100.000 Euro begrenzt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens sowie gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung, bleibt unberührt; verwirkte Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet.
§ 8 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, vertraulich und nutzen sie ausschließlich zu Vertragszwecken.
(2) Ausgenommen sind Informationen, die allgemein bekannt sind, ohne Verstoß bekannt werden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind.
(3) Die Verpflichtung gilt für drei Jahre über das Vertragsende hinaus fort. Weitergehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, insbesondere nach § 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 5 BDSG, bleiben unberührt.
§ 9 Datenschutz
(1) Die GfD verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und der Teilnehmer nach den Vorgaben der DSGVO und des BDSG. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung unter https://gesellschaft-datenschutz.de/datenschutzerklaerung/.
(2) Soweit die GfD im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Der Auftraggeber ist verpflichtet, an dessen Abschluss vor Beginn der betreffenden Verarbeitung mitzuwirken.
(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass er berechtigt ist, der GfD die zur Leistungserbringung übermittelten personenbezogenen Daten zu überlassen.
§ 10 Höhere Gewalt
(1) Wird eine Partei durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert, ist sie für die Dauer und im Umfang der Behinderung von der Leistungspflicht befreit. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschläge, Epidemien und Pandemien einschließlich behördlicher Anordnungen, Streiks und Aussperrungen, großflächige Ausfälle von Strom-, Telekommunikations- oder Internetinfrastruktur sowie Cyberangriffe auf Dritte, sofern die Umstände außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegen und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren.
(2) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich in Textform. Dauert die Behinderung länger als sechs Wochen an, kann jede Partei den betroffenen Vertragsteil in Textform kündigen. Bereits gezahlte Vergütungen für nicht erbrachte Leistungen werden erstattet; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
§ 11 Haftung
(1) Die GfD haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
- im Umfang einer von ihr übernommenen Garantie sowie
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet die GfD der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Die Haftung nach Absatz 2 ist je Schadensfall begrenzt auf die Höhe der für den betroffenen Auftrag vereinbarten Nettovergütung, mindestens jedoch auf 250.000 Euro und höchstens auf 5.000.000 Euro. Bei Dauerschuldverhältnissen tritt an die Stelle der Auftragsvergütung die auf zwölf Monate entfallende Nettovergütung. Für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres ist die Haftung gegenüber demselben Auftraggeber auf insgesamt 5.000.000 Euro begrenzt.
(4) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, insbesondere für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Datenverlust. Für Datenverlust haftet die GfD nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
(5) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der GfD.
(6) Die GfD haftet nicht für von Teilnehmern mitgebrachte Gegenstände und nicht für Unfälle auf dem Weg zu oder von einer Veranstaltung, soweit die GfD die Ursache nicht zu vertreten hat.
(7) Die GfD unterhält eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 5.000.000 Euro je Schadensfall, dreifach maximiert je Versicherungsjahr.
(8) Ansprüche des Auftraggebers gegen die GfD verjähren in zwölf Monaten ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. Dies gilt nicht für Ansprüche nach Absatz 1; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 12 Referenznennung
(1) Die GfD darf den Namen und das Firmenlogo des Auftraggebers als Referenz in ihren Werbemedien und Präsentationen nennen, sofern der Auftraggeber dem nicht widerspricht.
(2) Der Auftraggeber kann der Nennung jederzeit ohne Angabe von Gründen in Textform widersprechen. Die GfD entfernt die Nennung in diesem Fall unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, aus allen von ihr kontrollierten Medien.
(3) Als vertraulich gekennzeichnete Informationen, Inhalte von Arbeitsergebnissen sowie Angaben zu Umfang und Gegenstand der Beauftragung sind von der Referenznennung ausgenommen. Eine über die reine Namens- und Logonennung hinausgehende Darstellung, insbesondere ein Referenztext oder eine Fallstudie, bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.
§ 13 Abwerbeverbot
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für zwölf Monate nach deren Ende diejenigen Mitarbeiter, Dozenten und Berater der GfD, die im Rahmen der Zusammenarbeit unmittelbar für ihn tätig waren, nicht gezielt abzuwerben oder durch Dritte abwerben zu lassen. Nicht erfasst sind Einstellungen aufgrund öffentlicher Stellenausschreibungen, Initiativbewerbungen sowie sonstiger vom Auftraggeber nicht veranlasster Kontaktaufnahmen. Bei schuldhaftem Verstoß wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 Euro je Fall fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten; die Vertragsstrafe wird angerechnet.
§ 14 Textform, Vorrang der Individualabrede
(1) Mitteilungen, Erklärungen und Vereinbarungen im Rahmen dieses Vertrages bedürfen der Textform (§ 126b BGB), soweit nicht ausdrücklich Schriftform vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist. E-Mail genügt.
(2) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben stets Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Für den Nachweis einer solchen Vereinbarung genügt die Textform.
§ 15 Rechtswahl, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Braunschweig. Die GfD ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen. Gegenüber sonstigen Auftraggebern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(3) Erfüllungsort ist Braunschweig, bei Veranstaltungen der jeweilige Veranstaltungsort.
(4) Die GfD ist berechtigt, diese AGB für laufende Dauerschuldverhältnisse mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen in Textform zu ändern, soweit die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der Mitteilung in Textform, gilt die Änderung als angenommen. Auf die Bedeutung des Schweigens wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Im Falle des Widerspruchs kann jede Partei den Vertrag zum Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung kündigen. Änderungen wesentlicher Vertragsbestandteile, insbesondere von Art und Umfang der Leistung oder der Vergütung, sind hiervon ausgenommen.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Teil B — Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen
§ 16 Leistungsumfang und Veranstaltungsgebühr
(1) Die Veranstaltungsgebühr umfasst neben der Durchführung der Veranstaltung die Teilnahmeunterlagen in digitaler Form, die persönliche Studienberatung, das Begrüßungspaket, die Bearbeitung von Fördermittelunterlagen im zumutbaren Umfang sowie die Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen und Leistungsnachweisen der GfD.
(2) Nicht enthalten sind insbesondere: Anreise, Unterkunft, Parkgebühren, Verpflegung (soweit nicht ausdrücklich ausgewiesen), zusätzliche Arbeitsmittel wie Hard- und Software, Gesetzestexte und Fachliteratur sowie Kosten des Teilnehmers für Porto, Telefon und Datenübertragung.
(3) Prüfungsgebühren der DEKRA Certification GmbH sind nicht Bestandteil der Veranstaltungsgebühr. Sie werden von der DEKRA gesondert erhoben. Die Teilnahme an DEKRA-Prüfungen ist optional. Für Durchführung, Bewertung und Zertifikatserteilung ist ausschließlich die DEKRA verantwortlich; die GfD schuldet insoweit kein Prüfungsergebnis.
(4) Die GfD schuldet die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung, nicht den Lernerfolg des Teilnehmers oder das Bestehen einer Prüfung.
§ 17 Stornierung durch den Auftraggeber, Ersatzteilnehmer, Umbuchung
(1) Der Auftraggeber kann jederzeit einen Ersatzteilnehmer benennen. Die Benennung erfolgt in Textform und ist bis zum Beginn der Veranstaltung kostenfrei möglich, sofern der Ersatzteilnehmer etwaige Teilnahmevoraussetzungen erfüllt. Bereits personalisierte Unterlagen oder erfolgte Prüfungsanmeldungen können zusätzliche Kosten auslösen; hierauf weist die GfD vorab hin.
(2) Wird kein Ersatzteilnehmer benannt, kann der Auftraggeber in Textform von der Teilnahme zurücktreten. Maßgeblich für die Einstufung ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der GfD. Es fallen folgende Stornogebühren an, bezogen auf die Netto-Veranstaltungsgebühr:
Zugang der Rücktrittserklärung | Stornogebühr | Rückerstattung
- 8 Wochen (56 Tage) oder mehr vor Veranstaltungsbeginn | 25 % | 75 %
- weniger als 8 Wochen, mindestens jedoch 4 Wochen (28 Tage) vorher | 50 % | 50 %
- weniger als 4 Wochen, mindestens jedoch 2 Wochen (14 Tage) vorher | 75 % | 25 %
- weniger als 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn sowie bei Nichterscheinen | 100 % | 0 %
(3) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der GfD kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als die jeweilige Stornogebühr entstanden ist. In diesem Fall ermäßigt sich die Stornogebühr entsprechend. Der GfD bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(4) Hat der Auftraggeber die Veranstaltungsgebühr bereits gezahlt, erstattet die GfD den die Stornogebühr übersteigenden Betrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung. Ist die Gebühr noch nicht gezahlt, wird die Stornogebühr mit Zugang der Rücktrittserklärung fällig.
(5) Anstelle eines Rücktritts kann der Auftraggeber bis vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn einmalig auf einen anderen Termin derselben Veranstaltung innerhalb der folgenden zwölf Monate umbuchen. Hierfür berechnet die GfD eine Bearbeitungspauschale von 75 Euro netto. Für einen späteren Rücktritt sind das ursprüngliche Anmeldedatum und der ursprüngliche Veranstaltungstermin maßgeblich.
(6) Bricht ein Teilnehmer die Veranstaltung aus Gründen ab, die in seiner Sphäre liegen, bleibt die volle Veranstaltungsgebühr geschuldet. Dies gilt auch im Krankheitsfall, da die Krankheit dem Risikobereich des Teilnehmers zuzuordnen ist. Absatz 3 gilt entsprechend. Nach Abstimmung mit der GfD kann die bereits bezahlte Veranstaltung zu einem anderen Termin nachgeholt werden. Liegt der Abbruchgrund im Verantwortungsbereich der GfD oder beruht er auf höherer Gewalt, gelten § 18 bzw. § 10.
§ 18 Absage und Kündigung durch die GfD
(1) Die GfD kann eine Veranstaltung absagen, wenn die angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, der Dozent kurzfristig ausfällt und kein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung steht oder die Durchführung aus anderen Gründen, die die GfD nicht zu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar ist.
(2) Die Absage wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl erfolgt spätestens
a) bei Online-Veranstaltungen zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn,
b) bei Präsenzveranstaltungen fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn.
(3) Bereits gezahlte Veranstaltungsgebühren werden unverzüglich und vollständig erstattet. Alternativ kann die GfD einen Ersatztermin anbieten, der vom Auftraggeber in Textform bestätigt werden muss.
(4) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Ersatz von Reise-, Unterkunfts- und Ausfallkosten, bestehen nicht. § 11 bleibt unberührt.
(5) Die Benachrichtigung erfolgt an die bei der Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse. Der Auftraggeber hält diese aktuell.
§ 19 Pflichten der Teilnehmer, Ausschluss
(1) Teilnehmer haben die am Veranstaltungsort geltende Hausordnung einzuhalten und den Anweisungen der Lehrkräfte und deren Beauftragten zu folgen.
(2) Teilnehmer, die den Veranstaltungsablauf erheblich stören, trotz Abmahnung gegen ihre Pflichten verstoßen oder deren Anwesenheit anderen Teilnehmern nicht zuzumuten ist, können von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Bei schwerwiegenden Verstößen kann der Ausschluss ohne vorherige Abmahnung erfolgen.
(3) Die GfD kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei den in Absatz 2 genannten Verstößen sowie bei Zahlungsverzug trotz Fristsetzung. Der Vergütungsanspruch der GfD bleibt in diesem Fall bestehen; der Auftraggeber kann ersparte Aufwendungen nachweisen.
§ 20 Online-Veranstaltungen
(1) Bei Online-Veranstaltungen obliegt dem Teilnehmer die Bereitstellung einer geeigneten Internetverbindung und Endgeräteausstattung. Die von der GfD mitgeteilten technischen Mindestanforderungen sind zu beachten.
(2) Störungen, die aus der Sphäre des Teilnehmers stammen, insbesondere Ausfälle der Internetverbindung oder Beschränkungen durch Firewalls und Netzwerkrichtlinien des Auftraggebers, berechtigen nicht zur Minderung oder Rückerstattung.
(3) § 7 Abs. 4 (Aufzeichnungsverbot) gilt uneingeschränkt. Die Zugangsdaten zu Online-Veranstaltungen sind personengebunden und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
Teil C — Besondere Bestimmungen für e-Learning und digitale Lernangebote
§ 21 Leistungsgegenstand und Bereitstellung
(1) Gegenstand ist die zeitlich befristete Einräumung des Zugangs zu den auf der Lernplattform der GfD bereitgestellten digitalen Lerninhalten im vereinbarten Umfang.
(2) Die GfD stellt die Zugangsdaten nach Vertragsschluss und, sofern eine Vorauszahlung vereinbart ist, nach deren Eingang bereit, in der Regel innerhalb von zwei Werktagen.
(3) Die GfD ist berechtigt, Lerninhalte zu aktualisieren, insbesondere zur Anpassung an geänderte Rechtslage, sowie einzelne Inhalte durch gleichwertige zu ersetzen.
§ 22 Nutzungsrechte, Zugangsdaten
(1) Der Auftraggeber erwirbt je gebuchtem Zugang ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für eine namentlich benannte natürliche Person.
(2) Zugangsdaten sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen nicht mehrfach genutzt oder an weitere Personen weitergegeben werden. Der Auftraggeber weist die Nutzer entsprechend an und informiert die GfD unverzüglich bei Verdacht auf missbräuchliche Nutzung.
(3) Bei Ausscheiden eines Nutzers aus dem Unternehmen des Auftraggebers kann der Zugang einmalig auf eine andere Person übertragen werden. Die Übertragung erfolgt in Textform.
(4) Bei mehrfacher oder unberechtigter Nutzung eines Zugangs ist die GfD berechtigt, den Zugang zu sperren und die reguläre Vergütung für jeden zusätzlich genutzten Zugang nachzuberechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der GfD kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. § 7 Abs. 5 bleibt unberührt.
§ 23 Systemvoraussetzungen und Verfügbarkeit
(1) Die jeweils aktuellen technischen Mindestanforderungen werden vor Vertragsschluss bekanntgegeben. Für Beeinträchtigungen, die auf deren Nichteinhaltung beruhen, haftet die GfD nicht.
(2) Die GfD bemüht sich um eine Verfügbarkeit der Lernplattform von 98 Prozent im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind angekündigte Wartungsfenster, Ausfälle im Verantwortungsbereich Dritter (insbesondere Hosting- und Telekommunikationsanbieter) sowie Fälle höherer Gewalt.
(3) Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt und mit angemessener Frist angekündigt.
§ 24 Laufzeit und Stornierung
(1) Der Zugang wird für den vereinbarten Zeitraum, bei fehlender Vereinbarung für zwölf Monate ab Bereitstellung, eingeräumt. Nach Ablauf endet der Zugang automatisch ohne gesonderte Kündigung.
(2) Eine Verlängerung ist zu den dann gültigen Konditionen möglich. Eine automatische Verlängerung findet nicht statt.
(3) Eine Stornierung ist bis zur erstmaligen Freischaltung der Zugangsdaten kostenfrei in Textform möglich. Nach Freischaltung ist eine Stornierung ausgeschlossen und die volle Vergütung geschuldet, da die Leistung mit der Bereitstellung vollständig erbracht ist. Hierauf wird im Bestellprozess gesondert hingewiesen.
(4) Bei Buchung mehrerer Zugänge gilt Absatz 3 je einzeln freigeschaltetem Zugang.
(5) Teilnahmebescheinigungen werden auf Grundlage der auf der Plattform dokumentierten Bearbeitung ausgestellt. Ein Anspruch auf Ausstellung besteht nur bei vollständiger Bearbeitung des jeweiligen Kurses.
Teil D — Besondere Bestimmungen für Beratungsleistungen
§ 25 Gegenstand, Rechtsnatur
(1) Die GfD erbringt Beratungsleistungen als Dienstleistung im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Geschuldet ist die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeit, nicht ein bestimmter Erfolg, insbesondere nicht das Bestehen eines Audits, die Erteilung eines Zertifikats, das Ausbleiben aufsichtsbehördlicher Maßnahmen oder ein bestimmtes rechtliches Ergebnis.
(2) Umfang, Inhalt und Zeitraum der Leistung ergeben sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung der GfD.
(3) Die GfD erbringt keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG), die eine Zulassung als Rechtsanwalt erfordern. Die Beratung erfolgt im Rahmen des § 5 RDG als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbild der GfD sowie, im Rahmen der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter, nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG. Eine rechtliche Vertretung gegenüber Dritten oder Behörden schuldet die GfD nicht.
(4) Arbeitsergebnisse sind zur Verwendung durch den Auftraggeber für den vereinbarten Zweck bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt auf eigenes Risiko und begründet keine Ansprüche Dritter gegen die GfD.
§ 26 Vergütung
(1) Die Vergütung erfolgt nach Vereinbarung als Pauschal-, Monats- oder Aufwandsvergütung.
(2) Soweit nach Aufwand abgerechnet wird, gelten die im Angebot vereinbarten Stundensätze, hilfsweise die jeweils gültige Preisliste der GfD. Die Abrechnung erfolgt im 15-Minuten-Takt.
(3) Reisezeiten werden mit 50 Prozent des vereinbarten Stundensatzes berechnet. Reisekosten werden nach tatsächlichem Aufwand erstattet: Fahrtkosten mit 0,45 Euro je Kilometer bei Nutzung eines Pkw oder Bahnfahrt 2. Klasse, Übernachtungskosten in angemessener Höhe gegen Nachweis. Reisen werden vorab mit dem Auftraggeber abgestimmt.
(4) Überschreitet der voraussichtliche Aufwand ein vereinbartes Budget, informiert die GfD den Auftraggeber rechtzeitig vor Überschreitung. Mehraufwand wird nur nach vorheriger Freigabe in Textform erbracht.
(5) Bei Dauerschuldverhältnissen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten ist die GfD berechtigt, die Vergütung erstmals zwölf Monate nach Vertragsbeginn und sodann jeweils frühestens nach weiteren zwölf Monaten mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten in Textform anzupassen. Die Anpassung darf die Veränderung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland seit der letzten Anpassung nicht übersteigen. Bei einer Erhöhung um mehr als fünf Prozent steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamkeitszeitpunkt zu.
§ 27 Laufzeit und Kündigung
(1) Einzelaufträge enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung.
(2) Für Dauerschuldverhältnisse bietet die GfD folgende Laufzeitmodelle an. Welches Modell gilt, ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung:
a) Modell A: Mindestlaufzeit zwölf Monate, Verlängerung um jeweils zwölf Monate, Kündigungsfrist drei Monate zum Ende der jeweiligen Laufzeit.
b) Modell B: Mindestlaufzeit 24 Monate, Verlängerung um jeweils zwölf Monate, Kündigungsfrist drei Monate zum Ende der jeweiligen Laufzeit.
c) Modell C: Laufzeit ein Monat, Verlängerung um jeweils einen Monat, Kündigungsfrist ein Monat zum Ende der jeweiligen Laufzeit.
(3) Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, gilt Modell A.
(4) Kündigungen bedürfen der Textform.
(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB bleibt beiden Parteien unbenommen. Ein wichtiger Grund für die GfD liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug trotz Fristsetzung oder bei nachhaltiger Verletzung von Mitwirkungspflichten.
(6) Nach Vertragsende gibt die GfD überlassene Unterlagen und Datenträger zurück oder vernichtet sie datenschutzgerecht, nach Wahl des Auftraggebers. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
§ 28 Benennung als externer Datenschutzbeauftragter oder KI-Beauftragter
(1) Wird die GfD als externer Datenschutzbeauftragter benannt, benennt sie dem Auftraggeber eine konkrete natürliche Person, die die Funktion wahrnimmt. Die GfD ist berechtigt, diese Person aus sachlichem Grund unter Benennung einer gleich qualifizierten Person zu wechseln.
(2) Die Benennung nach Art. 37 DSGVO bzw. § 38 BDSG und ihre Beendigung nimmt der Auftraggeber als Verantwortlicher selbst vor. Sie ist rechtlich vom Bestand dieses Dienstvertrages zu unterscheiden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich die Abberufung vorzunehmen und eine Nachfolge zu benennen.
(3) Der Auftraggeber gewährleistet die Voraussetzungen des Art. 38 DSGVO, insbesondere die ordnungsgemäße und frühzeitige Einbindung in alle datenschutzrelevanten Fragen, den Zugang zu erforderlichen Informationen und Ressourcen sowie die Weisungsfreiheit des Datenschutzbeauftragten.
(4) Die GfD ist nicht Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit und die Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO verbleiben beim Auftraggeber. Die Benennung eines Datenschutzbeauftragten entbindet den Auftraggeber nicht von seinen eigenen Pflichten.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Tätigkeit als externer KI-Beauftragter sowie für vergleichbare Beauftragtenfunktionen entsprechend, soweit einschlägig.
(6) Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, insbesondere die Begleitung aufsichtsbehördlicher Verfahren, die Bearbeitung von Datenschutzvorfällen über zwei Stunden hinaus, Schulungen und Projektarbeit, werden gesondert nach Aufwand vergütet.
§ 29 Arbeitsergebnisse
(1) An individuell für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnissen (Gutachten, Auditberichte, Verzeichnisse, Konzepte, Richtlinien) erhält der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für eigene interne Zwecke einschließlich verbundener Unternehmen.
(2) An von der GfD eingebrachten Vorlagen, Mustern, Methoden, Checklisten und sonstigem vorbestehendem Know-how verbleiben sämtliche Rechte bei der GfD. Der Auftraggeber erhält insoweit das Nutzungsrecht nach § 7 Abs. 2.
(3) Die GfD bleibt berechtigt, das im Rahmen der Beauftragung erworbene allgemeine Know-how für andere Mandate zu nutzen, soweit dabei keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers offengelegt werden.
Gesellschaft für Datenschutz mbH
Bankplatz 1a, 38100 Braunschweig
Geschäftsführer: Sascha Beer
USt-ID: DE358173913












